AGB´s
Allgemeine Reisebedingungen
unsere AGB's gültig ab 01.07.2018
Diese Allgemeinen Reisebedingungen gelten für
alle ab dem 01.07.2018 abgeschlossenen Pauschalreiseverträge zwischen der
Büchner Omnibus GmbH
Zum Wächs 8
99869 Drei Gleichen OT Grabsleben ( im Folgenden „Veranstalter“ genannt )
und dem Kunden.
1. Abschluss des Reisevertrages
1. Abschluss des Pauschalreisevertrags
1.1. Reiseanmeldungen können mündlich, telefonisch oder schriftlich erfolgen.
Der Reisevertrag soll mit den Formularen des Reiseveranstalters (Reiseanmeldung
und Reisebestätigung) einschließlich
sämtlicher Abreden, Nebenabreden und Vorgaben des Reisenden geschlossen
werden. Bei Vertragsschluss erhält der Reisende die Reisebestätigung, die auch
als Bestätigung des Vertrags dient und § 651d Abs. 3 S. 2 BGB entspricht. Sind
beide Teile bei
Vertragsschluss anwesend oder wird der Vertrag außerhalb der Geschäftsräume
des Veranstalters geschlossen, so hat der Reisende Anspruch auf eine Bestätigung des Vertrags in Papierform.
1.2. An die Reiseanmeldung ist der Reisende 10 Tage gebunden. Innerhalb dieser
Frist
wird die Reise durch den Veranstalter bestätigt.
1.3. Telefonisch nimmt der Veranstalter, worauf der Reisende ausdrücklich
hinzuweisen ist, lediglich verbindliche Reservierungen vor. Danach soll der
Reisevertrag nach Ziff. 1.1. geschlossen werden.
1.4. Eine von der Reiseanmeldung abweichende oder nicht rechtzeitige Reisebestätigung
ist ein neuer Vertragsantrag, an den der Veranstalter 10 Tage gebunden ist und
den der Reisende innerhalb dieser Frist annehmen kann.
2. Vermittelte Leistungen – weitere erst nach Beginn der Reise erbrachte
Leistungen.
2.1. Bei ausdrücklich und eindeutig im Prospekt, den Reiseunterlagen und in den
sonstigen Erklärungen als vermittelt bezeichneten zusätzlichen Nebenleistungen
(Besuch von Veranstaltungen etc.) sind wir nicht Veranstalter, sondern lediglich
Vermittler i.S. des § 651v BGB. Als Vermittler
haften wir insofern grundsätzlich nur für die Vermittlung (einschließlich von
uns zu vertretender Buchungsfehler nach § 651x BGB), nicht jedoch für die
vermittelten Leistungen selbst (vgl. §§ 675, 631 BGB). Unsere vertragliche
Haftung als Vermittler ist ausgeschlossen, soweit nicht Körperschäden,
Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegen, Hauptpflichten aus dem
Reisevermittlervertrag betroffen sind, eine zumutbare Möglichkeit zum Abschluss
einer Versicherung besteht oder eine vereinbarte Beschaffenheit fehlt.
2.2. Für Leistungen, die erst nach Beginn der Erbringung einer
Pauschalreiseleistung vom Reisenden z.B. am Urlaubsziel ausgewählt werden, ist
ebenfalls Ziff. 2.1. maßgeblich.
3. Pass-, Visa- und gesundheitspolizeiliche Formalitäten
3.1. Der Veranstalter unterrichtet den Reisenden vor der Reiseanmeldung über
allgemeine Pass- und Visaerfordernisse einschließlich der ungefähren Fristen für
die Erlangung von Visa sowie über gesundheitspolizeiliche Formalitäten des
Bestimmungslands (einschließlich zwischenzeitlich eingetretener Änderungen).
3.2. Nach Erfüllung der Informationspflicht gemäß Ziff. 3.1. hat der
Reisendselbst die Voraussetzungen für die Reiseteilnahme zu schaffen und die
erforderlichen Reiseunterlagen mitzuführen, sofern sich der Veranstalter nicht
ausdrücklich zur Beschaffung der Visa oder Reiseunterlagen bzw. Bescheinigungen
etc. verpflichtet hat.
3.3. Kann die Reise infolge fehlender persönlicher Voraussetzungen nicht
angetreten werden, so ist der Reisende hierfür verantwortlich, wenn dies allein
auf sein schuldhaftes Verhalten zurückzuführen ist (z. B. ungültiges Visum,
fehlende Impfung). Innsofern gilt Ziff. 9. (Rücktritt) entsprechend.
4. Zahlungen
4.1. Das Fordern oder Annehmen von Zahlungen (An- bzw. Restzahlung) des
Reisenden ist nach Abschluss des Vertrags nur bei Bestehen eines wirksamen
Kundengeldabsicherungsvertrages und Übermittlung des Sicherungsscheines zulässig.
4.2. Nach Abschluss des Reisevertrags sind 10% des Reisepreises zu zahlen,
soweit die Parteien keine abweichende, ausdrückliche Vereinbarung treffen.
4.3. Der Restbetrag ist auf Anforderung frühestens vier Wochen vor Reisebeginn
Zug um Zug gegen Aushändigung der vollständigen Reiseunterlagen, soweit für
die Reise erforderlich und/oder vorgesehen (z. B. Hotelgutschein oder Beförderungsschein),
zu zahlen. Für Reisen mit einer
Mindestteilnehmerzahl ist der Restbetrag zu zahlen, wenn der Veranstalter nicht
mehr nach Ziff. 13. (siehe unten) zurücktreten kann.
4.4. Vertragsabschlüsse vier Wochen vor Reisebeginn verpflichten den Reisenden
zur sofortigen Zahlung des gesamten Reisepreises Zug um Zug gegen Aushändigung
der vollständigen Reiseunterlagen, soweit für die Reise erforderlich und/oder
vorgesehen (z.B. Hotelgutschein oder Beförderungsschein).
4.5. Sofern der Reisende die fälligen Zahlungen (An- und Restzahlung) nicht
leistet, kann der Reiseveranstalter nach Mahnung und angemessener Fristsetzung
vom Vertrag zurücktreten und eine Rücktrittsentschädigung nach Ziff. 9.
(siehe unten) verlangen.
5. Leistungen und Pflichten
5.1. Der Veranstalter behält sich Änderungen vom Prospekt/Katalog vor,
insbesondere Änderungen der Leistungsbeschreibung sowie der Preise. Er darf
eine konkrete Änderung der Prospekt- und Preisangaben erklären, wenn er den
Reisenden vor Reiseanmeldung hierüber informiert.
5.2. Der Veranstalter hat Informationspflichten vor Reiseanmeldung, soweit dies
für die vorgesehene Pauschalreise erheblich ist, nach § 651d Abs. 1 BGB zu erfüllen
(insbesondere über wesentliche Eigenschaften der Reise, Reisepreis, An- und
Restzahlung, Mindestteilnehmerzahl, Rücktrittsentschädigungen, Formblatt für
Pauschalreisen).
5.3. Vertragsinhalt und Leistungen bestimmen sich nach den vor Reisebeginn
gemachten Angaben des Veranstalters nach Ziff. 5.1. und insbesondere den
vereinbarten Vorgaben des Reisenden, soweit nicht
ausdrücklich anderes vereinbart ist. Sie sollen in der Reiseanmeldung und
Reisebestätigung enthalten sein (siehe oben Ziff. 1.). Außerdem ist dem
Reisenden, sofern nicht bereits in der Annahme des Antrags (Reisebestätigung
– siehe oben Ziff. 1.) bei Vertragsschluss enthalten, unverzüglich
nach Vertragsschluss eine vollständige Reisebestätigung oder Abschrift des
Vertrags zur Verfügung zu stellen.
5.4. Der Veranstalter hat über seine Beistandspflichten zu informieren und
diese nach § 651q BGB zu erfüllen, wenn sich der Reisende z.B. hinsichtlich
der vereinbarten Rückbeförderung oder anderen Gründen in Schwierigkeiten
befindet. Bei vom Reisenden verschuldeten Umständen kann der Veranstalter
Ersatz angemessener und tatsächlich entstandener Aufwendungen
verlangen.
5.5. Der Veranstalter hat dem Reisenden rechtzeitig vor Reisebeginn die
notwendigen Reiseunterlagen zu übermitteln und über nach Vertragsschluss
eingetretene Änderungen
zu unterrichten (siehe auch Ziff. 6. und Ziff. 7.).
5.6. Preis- und Leistungsänderungen nach Vertragsschluss sind in Ziff. 6. sowie
Ziff. 7. geregelt.
6. Unerhebliche und erhebliche Leistungsänderungen
6.1. Unerhebliche Änderungen der Reiseleistungen durch den Veranstalter sind
einseitig zulässig, aber nur wirksam, wenn sie der Veranstalter gegenüber dem
Reisenden z.B. durch E-Mail, Fax oder in Papierform klar, verständlich und in
hervorgehobener Weise vor Reisebeginn erklärt. Die Rechte des Reisenden bei
Reisemängeln bleiben hiervon unberührt. Zu Änderungen zählen z. B.
Umbuchungen auf ein baugleiches Schiff des Reeders, Änderungen der Fahrtzeiten
und / oder der Routen bei Flussreisen, zu denen es im Fall von nicht rechtzeitig
vorhersehbarem Hoch- bzw. Niedrigwasser
(Sicherheits- oder Witterungsgründe) oder auf Anweisung des Kapitäns kommen
kann, das ganz oder teilweise Ausfallen von Teilstrecken oder die Durchführung
von Teilstrecken mit anderen Verkehrsmitteln, das Entfallen von oder Änderungen
bei Ausflugsprogrammen; in Einzelfällen
können Hotelübernachtungen erforderlich werden. Zu unerheblichen Änderungen zählen
auch Flugzeitenänderungen. Die Flugzeiten entsprechen der Planung bei
Drucklegung. Flugzeiten können sich – gelegentlich auch kurzfristig nach
Zusendung der Reiseunterlagen – ändern. Wir, als Ihr Veranstalter, sind
grundsätzlich bemüht, einen möglichst langen Aufenthalt am Zielort zu gewährleisten.
Ein Minderungsanspruch entsteht aber nicht, wenn Hinflüge am Nachmittag/Abend
und Rückflüge bereits am Morgen/ Vormittag stattfinden. Die Angabe der
Reisedauer im Prospekt nach Tagen oder Wochen bedeutet nicht jeweils 24 Stunden
bzw. 7 mal 24 Stunden Reiseleistung.
6.2. Erhebliche Vertragsänderungen sind nicht einseitig und nur unter den
konkreten Voraussetzungen des § 651g BGB vor Reisebeginn zulässig, über die
der Veranstalter ausdrücklich z.B. durch E-Mail, Fax oder in Papierform zu
unterrichten hat. Der Reisende kann zurücktreten oder die angebotene
Vertragsänderung bzw. Ersatzreise innerhalb der Annahmefrist des Veranstalters
annehmen. Ohne fristgemäße Erklärung des Reisenden gilt das Angebot des
Veranstalters als angenommen. Im Übrigen ist § 651g Abs.3 BGB anzuwenden.
6.3. Wird die erhebliche Änderung oder die Ersatzreise angenommen, so hat der
Reisende Anspruch auf Minderung (§ 651m Abs. 1 BGB), wenn die Ersatzreise nicht
mindestens gleichwertig ist. Ergeben sich durch die Änderung für den
Veranstalter geringere Kosten, so sind dem Reisenden die geringeren Kosten zu
erstatten (§ 651m Abs. 2 BGB).
7. Preiserhöhung und Preissenkung vor Reisebeginn
7.1. Der Veranstalter kann Preiserhöhungen bis 8 % des Reisepreises einseitig
nur bei Vorliegen der Gründe für die Erhöhung aus sich unmittelbar ergebenden
und nach Vertragsschluss erhöhten Beförderungskosten (Treibstoff, andere
Energieträger), oder erhöhten Steuern und sonstigen Abgaben
(Touristenabgaben, Hafen- oder Flughafengebühren), oder geänderter für die
Pauschalreise geltenden Wechselkurse vornehmen. Die hierauf beruhenden Änderungen
des vereinbarten und geänderten Reisepreises (Differenz) werden entsprechend
der Zahl der Reisenden errechnet, auf die Person
umgerechnet und anteilig erhöht. Unterrichtet der Veranstalter den Reisenden
durch E-Mail, Fax in Papierform etc. nicht klar und verständlich über die
Preiserhöhung, die Gründe und die Berechnung spätestens bis 20 Tage vor
Reisebeginn, ist die Preiserhöhung nicht wirksam.
7.2. Übersteigt die nach Ziff. 7.1. vorbehaltene Preiserhöhung 8 % des
Reisepreises, kann der Veranstalter sie nicht einseitig, sondern nur unter den
engen Voraussetzungen des § 651g BGB vornehmen. Er kann dem Reisenden insofern
eine entsprechende Preiserhöhung anbieten und verlangen, dass der Reisende sie
innerhalb der vom Veranstalter bestimmten angemessenen
Frist annimmt oder zurücktritt. Einzelheiten ergeben sich aus § 651g BGB.
7.3. Im Übrigen gilt § 651f Abs. 4 BGB.
8. Vertragsübertragung – Ersatzreisende
8.1. Der Reisende kann innerhalb einer angemessenen Frist, in jedem Fall bei
Zugang nicht später als sieben Tage vor Reisebeginn in Papierform, durch
E-Mail, Fax, etc. erklären, dass statt seiner ein Dritter in die Rechte und
Pflichten aus dem Pauschalreisevertrag eintritt.
8.2. Der Veranstalter kann dem Eintritt des Dritten widersprechen, wenn dieser
die vertraglichen Reiseerfordernisse nicht erfüllt.
8.3. Tritt ein Dritter in den Vertrag ein, haften er und der Reisende dem
Veranstalter
gegen über als Gesamtschuldner für den Reisepreis und die durch den Eintritt
des Dritten entstehenden Mehrkosten. Der Reiseveranstalter darf eine Erstattung
von Mehrkosten nur fordern, wenn und soweit diese angemessen und ihm tatsächlich
entstanden sind.
8.4. Der Veranstalter hat dem Reisenden nachzuweisen, in welcher Höhe durch den
Eintritt des Dritten Mehrkosten entstanden sind.
9. Rücktritt des Reisenden vor Reisebeginn – Nichtantritt der Reise
9.1. Vor Reisebeginn kann der Reisende jederzeit vom Vertrag zurücktreten.
Der Rücktritt sollte schriftlich oder in Textform (E-Mail, Fax) gegenüber dem
Veranstalter erfolgen. Ausreichend ist der Rücktritt gegenüber dem
Reisevermittler. Maßgeblich ist der Zugang des Rücktritts bei dem Veranstalter
oder Vermittler.
9.2. Tritt der Reisende vom Vertrag zurück oder tritt er die Reise nicht an,
verliert der Reiseveranstalter den Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis.
Der Reiseveranstalter kann jedoch eine angemessene Entschädigung wie
folgt verlangen:
Unsere Entschädigungspauschalen bei BUSREISEN (Mehrtagesfahrten)
bis zum 45. Tag vor Reisebeginn 10 %
ab 44 - 22. Tag vor Reisebeginn 30 %, mindestens 30,- €
ab 21 - 15. Tag vor Reisebeginn 50 %
ab 14 - 8. Tag vor Reisebeginn 75 %
ab 7 - 1 Tag vor Reisebeginn 80 %
ab 1 Tag vor Reisebeginn bzw. bei Nichtantritt am Abreisetag 90 %
Unsere Entschädigungspauschalen bei TAGESFAHRTEN
bis zum 15. Tag vor Reisebeginn 20 %
bis zum 8. Tag vor Reisebeginn 40 %
bis 1 Tag vor Reisebeginn 60%
bei Nichtantritt am Abreisetag 90 %
Unsere Entschädigungspauschalen bei SCHIFFS-/KREUZFAHRTEN:
bis zum 60. Tag vor Reisebeginn 20 %
bis zum 30. Tag vor Reisebeginn 30 %
bis zum 22. Tag vor Reisebeginn 40 %
bis zum 15. Tag vor Reisebeginn 60 %
ab dem 14. Tag vor Reisebeginn 90 %
Diese Regelungen finden auch bei Teilstornierungen sowie bei Gruppenbuchungen
Anwendung.
9.3. Dem Reisenden wird ausdrücklich der Nachweis gestattet, dass der Anspruch
auf Entschädigung nicht entstanden oder die Entschädigung wesentlich niedriger
als die angeführte Pauschale sei.
9.4. Bei Reisen, die nicht unter Ziff. 9.2. fallen, bestimmt sich die Höhe der
Entschädigung nach dem Reisepreis abzüglich des Werts der vom
Reiseveranstalter ersparten Aufwendungen sowie abzüglich dessen, was er durch
anderweitige Verwendung der Reiseleistungen erwirbt. Der Veranstalter hat
insoweit auf Verlangen des Reisenden die Höhe der Entschädigung zu
begründen.
9.5. Nach dem Rücktritt des Reisenden ist der Veranstalter zur Rückerstattung
des Reisepreises verpflichtet. Die Rückerstattung hat unverzüglich, auf jeden
Fall aber innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Rücktrittserklärung, zu
erfolgen.
9.6. Abweichend von Ziff. 9.2. kann der Reiseveranstalter vor Reisebeginn keine
Entschädigung verlangen, wenn am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe
unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der
Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich
beeinträchtigen. Umstände sind unvermeidbar
und außergewöhnlich i. S. dieses Untertitels, wenn sie nicht der Kontrolle der
Partei unterliegen, die sich hierauf beruft und sich ihre Folgen auch dann nicht
hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen worden wären.
9.7. Für Reisen, bei denen wir lediglich Vermittler sind, wie z.B. für Reisen
mit AIDA oder Costa Kreuzfahrten gelten die Reise- und Rücktrittsbedingungen
der jeweiligen Veranstalter. Die Reise- und Rücktrittsbedingungen des
jeweiligen Veranstalters werden dem Reisenden vor
Abgabe seiner Buchungserklärung übermittelt.
9.8. VISAGEBÜHREN: Die Stornierungskosten für Visagebühren und damit in
Zusammenhang stehende Kosten werden ab 6 Wochen vor Reisebeginn entsprechend der
anfallenden Höhe in Rechnung gestellt.
10. Umbuchungen und Änderungen auf Verlangen des Reisenden
10.1. Grundsätzlich besteht nach Vertragsschluss kein Anspruch des Reisenden
auf Änderung des Vertrags. Der Veranstalter kann jedoch, soweit für ihn möglich,
zulässig und zumutbar, Wünsche des Reisenden berücksichtigen.
10.2. Verlangt der Reisende nach Vertragsschluss Änderungen oder Umbuchungen,
so kann der Veranstalter bei Umbuchungen etc. als Bearbeitungsentgelt
pauschaliert 15 EURO verlangen, soweit er nicht nach entsprechender ausdrücklicher
Information des Reisenden ein höheres Bearbeitungsentgelt oder eine höhere
Entschädigung nachweist, deren Höhe
sich nach dem Reisepreis unter Abzug des Wertes der vom Reiseveranstalter
ersparten Aufwendungen sowie dessen bestimmt, was der Reiseveranstalter durch
anderweitige Verwendung der Reiseleistungen erwerben kann.
11. Reiseabbruch
Wird die Reise nach Reisebeginn infolge eines Umstandes abgebrochen oder wird
eine Leistung aus einem Grund nicht in Anspruch genommenen, der in der Sphäre
des Reisenden liegt (z.B. Krankheit), so hat der Veranstalter bei den
Leistungsträgern die Erstattung ersparter Aufwendungen sowie erzielter
Erlöse für die nicht in Anspruch genommenen Leistungen zu erreichen, sofern es
sich nicht um völlig unerhebliche Leistungen handelt oder gesetzliche oder behördliche
Bestimmungen dem entgegenstehen.
12. Kündigung bei schwerer Störung durch den Reisenden –Mitwirkungspflichten
12.1. Der Veranstalter kann den Reisevertrag fristlos kündigen, wenn der
Reisende trotz Abmahnung erheblich weiter stört, so dass seine weitere
Teilnahme für den Veranstalter und/oder die Reisenden nicht mehr zumutbar ist.
Dies gilt entsprechend auch, wenn der Reisende sich nicht an sachlich
begründete Hinweise hält. Dem Veranstalter steht in diesem Fall der Reisepreis
weiter zu, soweit sich nicht ersparte Aufwendungen und Vorteile aus einer
anderweitigen Verwertung der Reiseleistung(en) ergeben. Schadensersatzansprüche
des Veranstalters bleiben insofern unberührt.
12.2. Der Reisende soll die ihm zumutbaren Schritte (z.B. Information des
Veranstalters) unternehmen, um drohende ungewöhnlich hohe Schäden abzuwenden
oder gering zu halten.
13. Nichterreichen der Mindestteilnehmerzahl
13.1. Der Veranstalter hat den Reisenden vor Reiseanmeldung und in der Reisebestätigung
über Mindestteilnehmerzahl (25 Personen) und Frist zu informieren.
13.2. Der Veranstalter kann vor Reisebeginn vom Vertrag zurücktreten, wenn sich
für die Pauschalreise weniger Personen als die im Vertrag angegebene
Mindestteilnehmerzahl angemeldet haben.
13.3. Ist die Mindestteilnehmerzahl nach Ziff. 13.1. nicht erreicht und will der
Veranstalter zurücktreten, hat der Veranstalter den Rücktritt innerhalb der im
Vertrag bestimmten Frist zu erklären, jedoch spätestens bei einer Reisedauer
von mehr als sechs Tagen 20 Tage, bei einer Reisedauer von zwei bis höchstens
sechs Tagen 7 Tage und bei einer Reisedauer von weniger als zwei Tagen 48
Stunden – jeweils vor Reisebeginn.
13.4. Tritt der Reiseveranstalter vom Vertrag zurück, verliert er den Anspruch
auf den vereinbarten Reisepreis.
13.5. Der Veranstalter ist infolge des Rücktritts zur Rückerstattung des
Reisepreises verpflichtet und hat die Rückerstattung unverzüglich, auf jeden
Fall aber innerhalb von 14 Tagen nach dem Rücktritt, zu leisten.
14. Rücktritt des Veranstalters bei unvermeidbaren, außergewöhnlichen Umständen
14.1. Der Veranstalter kann vor Reisebeginn vom Vertrag zurücktreten, wenn er
aufgrund unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstände an der Erfüllung des
Vertrags gehindert ist und er den Rücktritt unverzüglich nach Kenntnis vom Rücktrittsgrund
erklärt.
14.2. Durch den Rücktritt nach Ziff. 14.1. verliert der Veranstalter den
Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis, ist zur Rückerstattung des
Reisepreises verpflichtet und hat insofern unverzüglich, auf jeden Fall aber
innerhalb von 14 Tagen nach dem Rücktritt, die Rückerstattung zu leisten.
15. Reisemängel, Rechte und Obliegenheiten des Reisenden
15.1. Mängelanzeige durch den Reisenden
Der Reisende hat dem Veranstalter einen Reisemangel unverzüglich anzuzeigen.
Wenn der Veranstalter wegen der schuldhaften Unterlassung der Anzeige durch den
Reisenden nicht Abhilfe schaffen konnte, kann der Reisende keine Minderung nach
§ 651m BGB oder Schadensersatz nach §651n BGB verlangen.
15.2. Adressat der Mängelanzeige
Reisemängel sind während der Reise bei der Reiseleitung anzuzeigen. Ist eine
Reiseleitung oder ein Vertreter des Veranstalters nicht vorhanden oder nicht
vereinbart, sind Reisemängel, sofern eine schnelle Verbindung möglich ist,
direkt beim Veranstalter oder der in der Reisebestätigung angeführten
Kontaktstelle oder dem Reisevermittler anzuzeigen (E-Mail, Fax, Telefonnummern
ergeben sich aus der Reisebestätigung).
15.3. Abhilfeverlangen und Selbstabhilfe
Der Reisende kann Abhilfe verlangen. Der Veranstalter hat darauf den Reisemangel
zu beseitigen. Adressat des Abhilfeverlangens ist die Reiseleitung.
Im Übrigen gilt Ziff. 15.2. (siehe oben).
Wenn der Veranstalter nicht innerhalb der vom Reisenden gesetzten angemessenen
Frist abhilft, kann der Reisende selbst Abhilfe schaffen und Ersatz der
erforderlichen Aufwendungen verlangen. Wird die Abhilfe verweigert oder ist sie
sofort notwendig, bedarf es keiner Frist. Der Veranstalter kann
die Abhilfe nur verweigern, wenn sie unmöglich ist oder unter Berücksichtigung
des Ausmaßes des Reisemangels und des Wertes der betroffenen Reiseleistung mit
unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist. In diesen Fällen gilt § 651k Abs.
3 bis Abs. 5 BGB. Der Veranstalter ist verpflichtet, den Reisenden über
Ersatzleistungen, Rückbeförderung etc. und Folgen konkret
zu informieren und seine Beistandspflichten zu erfüllen (vgl. § 651q BGB).
15.4. Minderung
Für die Dauer des Reisemangels mindert sich nach § 651m BGB der Reisepreis.
Auf Ziff. 15.1. (siehe oben) wird verwiesen.
15.5. Kündigung
Wird die Pauschalreise durch den Reisemangel erheblich beeinträchtigt, kann der
Reisende den Vertrag nach Ablauf einer von ihm zu setzenden, angemessenen Frist
kündigen. Verweigert der Veranstalter die Abhilfe oder ist sie sofort
notwendig, kann der Reisende ohne Fristsetzung kündigen.
Die Folgen der Kündigung ergeben sich aus § 651l Abs. 2 und Abs. 3 BGB.
15.6. Schadensersatz
Der Reisende kann unbeschadet der Minderung oder der Kündigung Schadensersatz
nach § 651n BGB verlangen. Bei Schadensersatzpflicht hat der Veranstalter den
Schadensersatz unverzüglich zu leisten.
15.7. Anrechnung von Entschädigungen
Hat der Reisende aufgrund desselben Ereignisses gegen den Veranstalter
Anspruch auf Schadensersatz oder auf Erstattung eines infolge einer Minderung zu
viel gezahlten Betrages, so muss sich der Reisende den Betrag anrechnen lassen,
den er aufgrund desselben Ereignisses als Entschädigung oder als Erstattung
nach Maßgabe internationaler Übereinkünfte oder von auf solchen beruhenden
gesetzlichen Vorschriften nach § 651p Abs. 3 BGB
erhalten hat.
16. Haftungsbeschränkung
16.1. Die vertragliche Haftung des Veranstalters für Schäden, die nicht Körperschäden
sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, soweit ein Schaden des
Reisenden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird, oder
soweit der Veranstalter für einen dem Reisenden entstehenden
Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich
ist.
16.2. Gelten für eine von einem Leistungsträger zu erbringende Reiseleistung
internationale Übereinkommen oder auf diese beruhenden gesetzlichen
Bestimmungen, nach denen ein Anspruch auf Schadensersatz nur unter bestimmten
Voraussetzungen oder Beschränkungen geltend gemacht werden kann, so kann sich
der Veranstalter gegenüber dem Reisenden auf
diese Übereinkommen und die darauf beruhenden gesetzlichen Bestimmungen
berufen.
16.3. Auf Ziff. 15.7. (Anrechnung von Entschädigungen) wird verwiesen.
17. Verjährung – Geltendmachung
17.1. Die Ansprüche nach § 651i Abs. 3 Nr. 2., 4. bis 7. BGB sind gegenüber
dem Veranstalter oder dem Reisevermittler, der die Buchung vorgenommen hat,
geltend zu machen.
17.2. Die Ansprüche des Reisenden – ausgenommen Körperschäden – nach §
651i Abs. 3 BGB (Abhilfe, Kündigung, Minderung, Schadensersatz)
verjähren nach zwei Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Tage, an dem
die Pauschalreise dem Vertrag nach enden sollte.
18. Datenschutzhinweise
18.1. Mit der Anerkennung der Reisebedingungen bestätigt der Kunde, dass er die
Datenschutzerklärung zur Kenntnis genommen hat. Die Datenschutzhinweise sind
online unter www.buechner-reisen.de einsehbar oder werden Ihnen auf Nachfrage
bei Buchungsanfrage zur
Verfügung gestellt. Die Sicherheit bei Übermittlungen von E-Mails kann nicht
garantiert werden.
Via E-Mail übermittelte Informationen können abgefangen oder geändert werden,
verloren gehen oder zerstört werden, verspätet oder unvollständig ankommen
oder Viren enthalten. Der Reiseveranstalter übernimmt daher keine Gewähr für
Irrtümer oder Auslassungen jeder Art im Inhalt sowie sonstigen Risiken, die auf
die Übermittlung via E-Mail zurückzuführen sind. Sofern Sie uns Ihre
E-Mail-Adresse überlassen bzw. selbst unverschlüsselte Mails zusenden, gehen
wir von einer eigenverantwortlichen
Wahl aus, die oben genannten Risiken einzugehen.
19. Verbraucherstreitbeilegung – Online-Streitbeilegungsplattform
19.1. Unser Unternehmen Büchner Omnibus GmbH nimmt nicht an einem
Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teil.
19.2. Online-Streitbeilegungsplattform: Die Europäische Kommission stellt unter
http://ec.europa.eu/consumers/odr/ eine Plattform zur Online-Beilegung
verbraucherrechtlicher Streitigkeiten für Vertragsabschlüsse über die
Internetseite des Veranstalters oder mittels E-Mail bereit. Stand: 06/2018
Reiseveranstalter im Sinne des Gesetzes:
Reisevermittler: wie Reiseveranstalter
Kontaktadresse für Beistand und Mängelanzeige: wie Reiseveranstalter